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Jeder Mann wird in seinem Leben gemustert dies dient dazu um zu sehen ob er für den Wehrdienst tausglich ist oder nicht. Derjenige, der für den Wehrdienst nicht tauglich ist oder den Kriegsdienst von sich aus verweigert, hatt evtl. dennoch einen Ersatzdienst nach Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes zu leisten.

Normalerweise wird der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) abgeleistet. Der Zivildienst wird in Einrichtungen des sozialen Bereichs oder des Umweltschutzes abgeleistet. Hier gibt es viele unterschiedliche Einsatzmöglichkeiten

Näheres zum Zivildienst

 

 


Allerdings gibt aber auch sogenannte Alternative Dienste, welche auf die Zivildienstpflicht angerechnet werden.
Hierzu gehören unter anderem wenn man im Zivil- oder Katastrophenschutz (§ 14 ZDG) tätig ist oder eine Tätigkeit im Entwicklungsdienst (§ 14a ZDG), eine Tätigkeit im sogenannten "Anderen Dienst im Ausland" (§ 14b ZDG) oder die Ableistung eines Freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (§ 14c ZDG).
 
Näheres zu den Alternativen Diensten

 

 

 

 

 

 

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