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Über das FSJ


Zivildienstpflichtige werden nicht zum Zivildienst herangezogen (§ 14 c Zivildienstgesetz), wenn sie
  1. sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu einem
    - Freiwillligen Sozialen Jahr oder
    - Freiwilligen Ökologischen Jahr
    verpflichtet haben

    und
  2. ihren Freiwilligen Dienst
    - innerhalb eines Jahres nach der Verpflichtung und
    - vor Vollendung des 23. Lebensjahres
    angetreten haben.

Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer verpflichten sich gegenüber Trägern des Freiwilligen Jahres.
Die Träger müssen nach dem "Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres" oder nach dem "Gesetz zur Förderung eines Ökologischen Jahres" anerkannt sein. (Nachfolgegesetz ist ab dem 01.06.2008 das Jugendfreiwilligendienstegesetz JFDG --> zum Download)


A wie Altersgrenze

Teilnehmen am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und am Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) können Jugendliche, die die Vollzeitschulpflichterfüllt (je nach Bundesland mit 16 Jahren, manchmal auch schon mit15 Jahren), aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.
(§ 2 Absatz 1 Nr. 4 FSJG, § 2 Absatz 1 Nr. 4 FÖJG)

A wie Arbeitskleidung

Siehe unter K wie Kostenerstattung.

A wie Arbeitsmarktneutralität

Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass jeder Missbrauch des freiwilligen Einsatzes der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Arbeitskräfte untersagt ist.

A wie Arbeitsschutz

Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und dem Träger bzw.der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Diensthinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen wie z. B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz.

A wie Ausland

Das FSJ / FÖJ kann auch im Ausland geleistet werden, wenn der Träger seinen Sitz im Inland hat (Beispiel: ein FSJ an einer Sozialstation in Polen). Für den freiwilligen Dienst im Ausland gelten hinsichtlichder Dauer (siehe unter D wie Dauer), der Seminare (siehe unter S wieSeminare) und der Zulassung der Träger (siehe unter T wie Träger) besondere Vorschriften.

B wie Bescheinigung

Der Träger stellt der Freiwilligen oder dem Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung muss die Angabe des Zulassungsbescheids des Trägers und den Zeitraum der Teilnahme am Freiwilligen Sozialen Jahr oder Freiwilligen ÖkologischenJahr enthalten. (§ 6 Absatz 2 FSJG/FÖJG)

B wie Bewerbungsfristen

Die Bewerbungsfristen für die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialen Jahr oder Freiwilligen Ökologischen Jahr sind nicht bei allenTrägern und/oder in allen Ländern gleich. Wir empfehlen deshalb, sich möglichst bald an die jeweiligen Anlaufstellen zu wenden. Die Adressen erfahren Sie über unser Servicetelefon (siehe Seite 72).

D wie Datenschutz

Personenbezogene Daten der Teilnehmenden dürfen vom Trägerdes FSJ/FÖJ nur erhoben und verarbeitet werden, soweit dies für die Förderung (gemäß § 4 FSJG/FÖJG in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften) erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des freiwilligen Dienstes zu löschen. Mit Einwilligung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers können der Name und die Dienstzeit auch über diesen Zeitraum hinaus zum Beispiel zur Kontaktpflege oder zu wissenschaftlichen Zwecken gespeichert werden. (§ 7 FSJG/FÖJG)

D wie Dauer

Das FSJ / FÖJ wird in der Regel bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Die Mindestdauer der Verpflichtung beträgt sechs Monate. Bei einem freiwilligen Dienst im Inland ist eine Verlängerung um bis zu sechs Monate auf 18 Monate möglich. Diese Verlängerungsmöglichkeit besteht bei einem freiwilligen Dienst im Ausland nicht; dieser kann nur bis zur Dauer von zwölf Monaten geleistetwerden, insbesondere wegen der sozialrechtlichen Schutzvorschriften, die gerade für die jungen Freiwilligen bei einem Dienst im Ausland besonders wichtig sind. (§ 2 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 4 FSJG/FÖJG– Dienst im Inland, § 3 Absatz 2 FSJG / FÖJG – Dienst im Ausland). Die mehrmalige Ableistung eines FSJ / FÖJ und die Ableistung sowohl eines FSJ als auch eines FÖJ sind nicht zulässig. (§ 2 Absatz 4 FSJG/FÖJG)

E wie Einsatzzeiten

Sie richten sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Jugendarbeitsschutzbestimmungen (z. B. keine Nachtarbeit). Die Seminarzeit gilt als Arbeitszeit.

F wie Fahrtkosten

Im öffentlichen Personennahverkehr erhalten Teilnehmerinnen undTeilnehmer des FSJ und des FÖJ in der Regel dieselben Ermäßigungenwie Schüler, Studenten und Auszubildende. Als Berechtigungsnachweiszum Erwerb von Zeitfahrausweisen gilt die Vorlage einer entsprechendenBescheinigung des Trägers des FSJ/FÖJ.

K wie Kindergeld

Für Kindergeld und Kinderfreibeträge (Steuerrecht) sowie weiterekinderbezogene Leistungen ist die Ableistung eines FSJ/FÖJ gleichbedeutendmit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung; sie werden währenddieser Zeit gezahlt bzw. gewährt, es sei denn, das Gesamteinkommendes Kindes übersteigt im Kalenderjahr 7.680 € (Stand: 2004/2005).

K wie Kostenerstattung

Die Träger, bei denen die Jugendlichen ihr FSJ/FÖJ ableisten, dürfennur Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenesTaschengeld (siehe T wie Taschengeld) zur Verfügung stellen. Dazukommen die Sozialversicherungsbeiträge (siehe S wie Sozialversicherungsbeiträge).Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidungnicht gestellt, können Geldersatzleistungen in Form von Kostenerstattungengezahlt werden. (§ 2 Absatz 1 Nr. 3 FSJG/FÖJG)

K wie Krankenversicherung

Während der Dauer des FSJ/FÖJ sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmerin der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung als eigenständigeMitglieder versichert. (Siehe auch K wie Kostenerstattung.)

K wie Krankheitsfall

Krankenbezüge werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochenfortgezahlt.

O wie Orte des praktischen Einsat zes

Der freiwillige Dienst kann in gemeinwohlorientierten Einrichtungen,insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungender Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Einrichtungen füraußerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeitoder in Einrichtungen der Gesundheitspflege und in kulturellen Einrichtungengeleistet werden.FSJ-Einsatzstellen sind zum Beispiel Krankenhäuser, Altersheime,Kinderheime, Kindertagesstätten, Erholungsheime, Sportvereine (Sportfür Kinder und Jugendliche), kulturelle Einrichtungen wie Bibliotheken,Museen oder Einsatzstellen im Bereich der Denkmalpflege (Jugendbauhütten).FÖJ-Einsatzstellen gibt es insbesondere in Einrichtungen, die imBereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind, z. B. in Nationalparks,ökologisch wirtschaftenden Bauernhöfen, Gärtnereien, Umweltbehördender Gemeinden, ökologischen Bildungsstätten.

P wie pädagogische Begleitung

Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung und dieindividuelle Betreuung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle sowiedurch pädagogische Kräfte des Trägers und die Seminararbeit (sieheunter S wie Seminar). Die pädagogische Begleitung hat vor allem dasZiel, die jungen Freiwilligen auf ihren Einsatz in einem neuen Erfahrungsraumvorzubereiten, ihnen zu helfen, Eindrücke auszutauschenund Erfahrungen aufzuarbeiten. Darüber hinaus sollen durch die pädagogischeBegleitung soziale und interkulturelle Erfahrungen vermitteltund das Verantwortungsbewusstsein der jungen Freiwilligen fürdas Gemeinwohl, insbesondere auch für einen nachhaltigen Umgangmit Natur und Umwelt sowie zur Entwicklung von Umweltbewusstsein,gestärkt werden. (§ 2 Absatz 3 FSJG/FÖJG)

P wie Praktikum

Für einige Ausbildungsgänge kann der freiwillige Dienst als Praktikumanerkannt werden. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennungmöglich ist, richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Ausbildungsgänge.

S wie Seminar

Der Gesetzgeber schreibt für einen freiwilligen Dienst im Inland einEinführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar mit einer Mindestdauervon je fünf Tagen vor. Insgesamt sind während des FSJ/FÖJ25 Seminartage verpflichtend. (§ 2 Absatz 3 FSJG/FÖJG).Für einen Dienst im Ausland sind Bildungsmaßnahmen von fünfWochen gesetzlich vorgeschrieben. Dabei sollen jeweils in der BundesrepublikDeutschland vorbereitende Bildungsmaßnahmen vonmindestens vierwöchiger Dauer und nachbereitende Bildungsmaßnahmenvon mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. Sofern derTräger die Möglichkeit hat, ein Zwischenseminar im Ausland sicherzustellen,das höchstens zwei Wochen dauern kann, verkürzen sich dievorbereitenden Seminare entsprechend. Ein gegebenenfalls erforderlicherSprachkurs soll ebenfalls vor Beginn des freiwilligen Dienstes imAusland in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
(§ 3 Absatz 2 Nr. 3 FSJG/FÖJG)

S wie Sozialversicherungsbeiträge

Teilnehmerinnen und Teilnehmer am FSJ/FÖJ werden rechtlich annäherndso behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d. h., sie sindwährend ihrer freiwilligen Dienstzeit sozial abgesichert. Sie sind in dergesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenver-
sicherung versichert. Die abzuführenden Beiträge werden vom Trägergezahlt. Die Beiträge zur Unfallversicherung zahlt die Einsatzstelleoder der Träger. Obwohl die für die Versicherungspflicht in der Renten-,Pflege- und Krankenversicherung maßgebliche Geringfügigkeitsgrenzemit dem Taschengeld, das die Teilnehmerinnen und Teilnehmererhalten, unterschritten werden kann, schreibt der Gesetzgebereine Versicherungspflicht vor. Als Berechnungsgrundlage dienenTaschengeld plus Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung).

S wie Studium

Grundsätzlich gilt: Wer ein FSJ oder FÖJ geleistet hat, darf bei derBewerbung um einen Studienplatz nicht benachteiligt werden. Ein zuBeginn oder während des FSJ/FÖJ zugewiesener Studienplatz verschafftbei einer erneuten Bewerbung bei oder nach Ende des Dienstesden Vorrang vor allen übrigen Bewerberinnen und Bewerbern beider Auswahl (für denselben Studiengang); denn bei der Auswahl nachWartezeit zählt die FSJ/FÖJ-Zeit natürlich als Wartezeit. In einigenFällen rechnen Universitäten und Hochschulen ihren Bewerberinnenund Bewerbern bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge ihreDienstzeit als Praktikum an. Näheres dazu ist beim Studentensekretariatder jeweiligen Hochschule zu erfragen.

T wie Taschengeld

Das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhaltenkönnen, soll „angemessen“ sein. Dabei ist im Gesetz lediglich dieHöchstgrenze für ein Taschengeld festgelegt. Sie richtet sich nach derin der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltendenBeitragsbemessungsgrenze. Höchstgrenze sind 6 % dieses Betrages. DieBeitragsbemessungsgrenzen sind im Jahr 2006 auf 5.250 € (West) und4.400 € (Ost) monatlich festgesetzt worden. Das Taschengeld, das dieTräger zahlen, darf diese Höchstgrenze nicht überschreiten und bleibtin der Regel darunter. Als Richtwert kann zurzeit 153 € gelten.

T wie Teilnahme

Wer sich für die Teilnahme an einem FSJ / FÖJ bewerben möchte, geht am besten folgendermaßen vor:
1. Postkarte an einen der Träger schreiben, der ein FSJ oder FÖJ durchführt.
2. Zurück kommen – je nach Träger – Infomaterial und Bewerbungsbogen, der wieder einzusenden ist. Empfohlen wird, eine knappe Darstellung der wesentlichen Beweggründe für eine Teilnahme am FSJ/FÖJ beizufügen.
3. Das Bewerbungsgespräch – der Träger setzt sich mit der ausgewählten Bewerberin oder dem ausgewählten Bewerber in Verbindung, lädt sie/ihn zu einem Gespräch ein, bespricht mit ihr/ihm den Einsatzort.

Die Entscheidung, ob ja oder nein, liegt beim Träger.
Wegweiser 68 von A bis Z

T wie Träger

Als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres im Inland sind gesetzlich zugelassen:

• die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,

• Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft,

• die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der
Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die zuständigen Landesbehörden erteilen die Zulassung als Träger

• des Freiwilligen Sozialen Jahres im Inland außerhalb der Fälle
gesetzlicher Zulassung,

• des Freiwilligen Ökologischen Jahres im Inland und

• des Freiwilligen Sozialen und Ökologischen Jahres im Ausland (wobei
die entsprechende juristische Person ihren Sitz im Inland haben muss).

U wie Unfallversicherung

Siehe unter S wie Sozialversicherungsbeiträge.

U wie Unterkunft

Siehe unter K wie Kostenerstattung.

U wie Urlaub

Der gesetzliche Urlaubsanspruch im Kalenderjahr beträgt mindestens 24 Tage, für Dienstleistende nach § 14c ZDG 26 Tage. Dauert das FSJ / FÖJ weniger als 12 Monate, wird der Urlaubsanspruch pro Monatum 1/12 des Jahresurlaubs reduziert. Im Übrigen gelten für Jugendliche längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

V wie Verpflegung

Siehe unter K wie Kostenerstattung.

V wie Verfahren

Wer sich dafür entscheidet, statt des Zivildienstes ein freiwilliges Jahrabzuleisten, sollte sich bei anerkannten Trägern des freiwilligen Diensteseinen für ihn geeigneten Platz suchen und mit dem ausgewähltenTräger eine schriftliche Vereinbarung über seinen Einsatz abschließen.Diese schickt der Träger an das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ).Das BAZ wird dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer dann mitteilen,dass er nicht mehr zum Zivildienst herangezogen wird.

V wie Vereinbarung

Der Träger des freiwilligen Dienstes und die Freiwillige oder der Freiwillige schließen vor Beginn des freiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:

• Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der Freiwilligen
oder des Freiwilligen,
• die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Dienstes,
• die Angabe des Zeitraumes, für den die Freiwillige oder der Freiwillige
sich zum freiwilligen Dienst verpflichtet hat, sowie Regelungen
zur vorzeitigen Beendigung des Dienstes,
• die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der
Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden,
Wegweiser von A bis Z 69
• Angabe des Zulassungsbescheids des Trägers, soweit es dessen
bedarf,
• die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung
und Taschengeld,
• die Angabe der Urlaubstage. (§ 6 FSJG/FÖJG)

Darüber hinaus sollten geregelt sein:

• tägliche Arbeitszeit,
• Einsatzstelle,
• Teilnahmepflicht und Freistellung hinsichtlich der begleitenden
Maßnahmen,
• Ausstellung von Bescheinigungen und Erteilung eines Zeugnisses,
• Verschwiegenheitspflicht der Freiwilligen oder des Freiwilligen.

W wie Waisenrente

Die Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente) wird für die Dauer derTeilnahme am FSJ/FÖJ weitergezahlt. (§ 4 FSJG/FÖJG)

Z wie Zeugnis

Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann die Freiwillige oder derFreiwillige von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauerdes freiwilligen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen aufdie Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken.In das Zeugnis sind berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligenDienstes aufzunehmen.
(§ 6 Absatz 3 FSJG/FÖJG)

Z wie Zivildienstpflichtige

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die ein Freiwilliges Soziales Jahr(FSJ) oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) ableisten, werdennicht zum Zivildienst herangezogen. Diese Änderung des Zivildienstgesetzes(ZDG) ist am 1. August 2002 in Kraft getreten.Der § 14c ZDG bestimmt, dass Kriegsdienstverweigerer, die sich nachihrer Anerkennung zu einem FSJ/FÖJ verpflichten, keinen Zivildienstmehr leisten müssen. Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigererkann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 desGesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe ausGewissensgründen (KDVG) schon ein halbes Jahr vor Vollendung des17. Lebensjahres gestellt werden. Der freiwillige Dienst im Rahmendes FSJ und FÖJ muss spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung undvor Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten werden. Er muss ineiner ganztägigen auslastenden Hilfstätigkeit von mindestens zwölfMonaten bestehen (inklusive des 26-tägigen Urlaubs und einer pädagogischenBegleitung von 25 Tagen). Wer als anerkannter Kriegsdienstverweigererein FSJ oder FÖJ ableistet, wird genauso behandeltwie die anderen Freiwilligen im FSJ oder FÖJ. Hinsichtlich Taschengeld,Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten gelten dieselben Bestimmungen. Das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) hatkeine Kompetenzen im Bereich der freiwilligen Dienstedes Freiwilligen Sozialen Jahres und Freiwilligen ÖkologischenJahres. Ein freiwilliger Dienst von 12 Monaten nach§ 14c ist eine Zivildienstausnahme wie der Andere Dienst
im Ausland nach § 14b ZDG oder der Entwicklungsdienstnach § 14a ZDG. Wer einen solchen Dienst leisten will, musssich selbst um die Verwirklichung seiner Pläne kümmern.Ansprechpartner für interessierte Dienstpflichtige sind dieTräger des Freiwilligen Sozialen Jahres bzw. des FreiwilligenÖkologischen Jahres.

Z wie Zugelassene Träger

Verpflichten können sich anerkannte Kriegsdienstverweigerer nurbei Trägern, die nach dem Gesetz zur Förderung eines FreiwilligenSozialen Jahres oder dem Gesetz zur Förderung eines FreiwilligenÖkologischen Jahres zugelassen sind oder durch eine entsprechendeLandesbehörde zugelassen werden. Es müssen für anerkannte Kriegsdienstverweigerer,die ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahrableisten wollen, neue – zusätzliche – Plätze geschaffen werden.

Z wie Zuschüsse für die Träger

Träger, die anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Freiwilligen Sozialen oder im Freiwilligen Ökologischen Jahr einsetzen, erhalten vom Bundesamt für den Zivildienst auf Antrag Zuschüsse zu den hierfür entstehenden Kosten. Diese können für längstens zwölf Monategewährt werden und höchstens 421,50 € monatlich betragen.

Quelle: http://www.pro-fsj.de/


 

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