24.03.2010 10:39 |
Auch bei einer so einfachen Sache wie dem Betanken des Dienstfahrzeugs heißt es aufpassen, denn der falsche Kraftstoff kann im schlimmsten Fall massive Motorschäden verursachen und führt in der Regel zu einer Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden für den entstandenen Schaden. Denn nach § 34 ZDG hat ein Zivildienstleistender, der vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Dienstpflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Ist die Dienststelle geschädigt, ist der Bund verpflichtet, auf Antrag der Dienststelle den Zivildienstleistenden auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch zu nehmen. Zu den Dienstpflichten eines jeden Zivildienstleistenden gehört es, seinen Dienstherrn bzw. seine Dienststelle vor Schaden zu bewahren. Betankt er ein ihm anvertrautes Dienstfahrzeug mit einem falschen Kraftstoff, liegt eine Dienstpflichtverletzung vor. Die Rechtsprechung beurteilt das fehlerhafte Betanken eines Dienstfahrzeugs regelmäßig als grob fahrlässig, insbesondere weil sich ein Kraftfahrer angesichts der verschiedenen Kraftstoffarten vorher zu vergewissern hat, welcher Kraftstoff im speziellen Fall der richtige ist. Bei Unsicherheit über die Art des zu tankenden Kraftstoffs genügt oft schon ein Blick auf die Innenseite des Tankdeckels bzw. in die Bedienungsanleitung des Fahrzeugs. Gleiches gilt, wenn bekannt ist, mit welchem Kraftstoff das Dienstfahrzeug zu betanken ist, man aber ungeachtet dessen ungeeigneten Kraftstoff tankt. Die Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit einem anvertrauten Dienstfahrzeug erstreckt sich auch auf den Tankvorgang selbst. Das bedeutet, man muss sich vor dem Tankvorgang vergewissern, dass die richtige Zapfsäule gewählt und das Fahrzeug mit dem richtigen Kraftstoff betankt wurde. Zudem besteht die Pflicht, nach Abschluss des Tankvorgangs anhand des Tankbelegs zu kontrollieren, ob dieser die richtige Kraftstoffart ausweist. Fazit: Auch wenn es immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, ist ein Falschbetanken in der Regel auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen, unabhängig davon, in welchem Stadium der Fehler passiert. Die Vollkaskoversicherung kommt für einen durch Falschbetankung eingetretenen Schaden nicht auf, da es sich hierbei um einen nicht versicherten „Betriebsschaden“ handelt. Quelle: Bundesamt für den Zivildienst |